Sächsisches Wildmonitoring
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Ausgewählte grundsätzliche Informationen zum Graureiher

Festlegung im Zusammenhang mit der Arbeitsberatung zur Bejagung des Graureihers im Jagdjahr 2015/16

 

Brutvorkommen des Graureihers (Ardea cinerea) existieren in allen sächsischen Landesteilen. Der räumliche Schwerpunkt liegt im Tiefland. Erst nach 1990 hat die Art das Bergland besiedelt. Die Nester legen Graureiher gewöhnlich auf Bäumen an, zumeist in Altbeständen und in Gewässernähe. Bruten im Schilf kommen vor, wurden in Sachsen bisher jedoch nur wenige Male dokumentiert. Nach einem Hoch Mitte der 2000er Jahre von bis 2.200 Brutpaaren in Sachsen scheint sich der Bestand derzeit auf deutlich geringerem Niveau zu stabilisieren. Aktuell siedeln hierzulande etwa 1.000 bis 1.200 Brutpaare. Seit mindestens 25 Jahren nimmt die mittlere Koloniegröße stetig ab: Die ehemals wenigen, nur lokal vorkommenden großen Ansiedlungen sind vollständig verschwunden. Stattdessen existieren zahlreiche kleine, oft nur wenige Paare umfassende Kolonien, die sich weit in den einzelnen Regionen verteilen. Diese Entwicklung ist ausgesprochen auffällig, die Ursachen für die zunehmende Zersplitterung der Vorkommen sind bisher nicht eindeutig geklärt. Großer Druck durch kletternde Prädatoren, allen voran der Waschbär, ist in mehreren Fällen offenkundig. Schon seit langem unterliegen Reiherkolonien maßgeblich der menschlichen Einflussnahme. Gezielte Vergrämung in den Ansiedlungen ist ebenso ein Störfaktor wie Baumfällungen, z. B. im Zuge von Bauvorhaben zum Hochwasserschutz. Für den dauerhaften Fortbestand der Art ist ein konsequenter Schutz aller Brutkolonien als die wichtigste Vorsorgemaßnahme anzusehen. Zum zahlenmäßig stärksten Auftreten des Graureihers in Sachsen kommt es während des Herbstdurchzuges. Dessen Höhepunkt wird meist im Oktober erreicht.

 

Graureicher

Am häufigsten befinden sich 3-4 Nestlinge in erfolgreich
verlaufenden Graureiher-Bruten. In den Kolonien kann man
gewöhnlich ab Mai flügge Jungvögel beobachten.

Foto: J. Hennersdorf, Archiv NatSch LfULG

 

 

Der Graureiher ist als europäische Vogelart besonders geschützt, unterliegt aber auch dem Jagdrecht. Da die Art nicht in Anhang II der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt ist, trifft Artikel 7 der Richtlinie zunächst nicht auf sie zu, d. h., sie darf nicht bejagt werden. Ausnahmen nach Artikel 9 sind nur bei Vorliegen bestimmter Gründe und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt möglich. Vergrämungsabschüsse in Sachsen betreffen vor allem durchziehende und rastende Graureiher, wie von Ringfunden bekannt ist hauptsächlich aus nördlich und östlich gelegenen Herkunftsgebieten.

 

Autoren: H. Trapp & K. Seiche